Arbeitsrecht: Kurzarbeit für Arbeitnehmer
Kurzarbeit für Arbeitnehmer
Die meisten Branchen müssen wechselnde Auftragslagen ausbalancieren. Mal können sich die Betriebe vor Arbeit kaum retten, mal bleiben die Aufträge aus und die Maschinen stehen. Dabei handelt es sich um temporäre Schwankungen, die normalerweise keine gesonderten Maßnahmen erfordern. Hält die Auftragsflaute jedoch an, geraten Arbeitsplätze in Gefahr.
Für solche Situationen hat der Gesetzgeber die Kurzarbeit vorgesehen. Sie soll Entlassungen verhindern und Arbeitsplätze auch in wirtschaftlich schwierigen Phasen sichern. Darüber hinaus gibt es saisonabhängige Branchen, in denen die Kurzarbeit zum Alltag gehört.
Finanzielle Einbußen ausgleichen
Die Baubranche beispielsweise erlebt ihre Hochzeiten in den warmen, trockenen Monaten. Im Winter hingegen ruhen viele Baustellen, für die Arbeiter gibt es nicht viel zu tun.
Auch hier greifen die Regelungen zur Kurzarbeit, wie die Infoplattform http://www.anwaltarbeitsrecht.com erläutert. Sie erlauben einem Arbeitgeber, die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zu reduzieren.
In gleichem Maße reduziert sich auch der Lohnanspruch des Arbeitnehmers. Je nach Umfang der Kürzungen geraten Arbeitnehmer durch die Kurzarbeit in finanzielle Bedrängnis. Ausgleichen können sie ihre Einbußen mithilfe des sogenannten Kurzarbeitergeldes von der Arbeitsagentur.
Unterstützung von der Arbeitsagentur
Wie hoch das Kurzarbeitergeld ausfällt, richtet sich nach dem normalen Verdienst des Antragsstellers bzw. dem sich daraus ergebenden Anspruch auf Arbeitslosengeld. Arbeiter mit Kindern bekommen etwas mehr als kinderlose Angestellte.
Diese Unterstützung wird normalerweise für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten gewährt, wobei eine Verlängerung in Ausnahmefällen möglich ist. In Firmen mit Betriebsrat muss dieser übrigens konsultiert werden, bevor Kurzarbeit angeordnet werden darf. Auch Dauer und Umfang der arbeitszeitlichen und finanziellen Kürzungen werden zwischen Firma und Interessenvertretung der Arbeitnehmer ausgehandelt.